ZRI 2026, 240

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB § 651r Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EGBGB Art. 250 § 3 Nr. 3; RL (EU) 2015/2302 Art. 17Gewährleistung des Reiseveranstalters BGB§ 651r EGBGBArt. 250 § 3 RL (EU) 2015/2302Art. 17 AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 11.02.2026 – 208 C 125/25AG Berlin-CharlottenburgUrt.11.2.2026208 C 125/25

Leitsätze der Redaktion:

1. Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen (§ 651r Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB).
2. Die Formulierung „soweit“ bringt zum Ausdruck, dass eine Erstattung nur in dem Umfang stattfindet, in dem Reiseleistungen ausfallen.
3. Unter den Begriff des Reisepreises fallen nach dem allgemeinen Begriffsverständnis sämtliche vereinbarten Entgelte.
3. a) Insoweit werden von § 651r BGB sämtliche Zahlungen erfasst, die an den Reiseveranstalter erfolgt sind, unabhängig davon, ob die Positionen als Reisepreis ausgewiesen sind.
3. b) Fraglich können Entgelte sein, die für Leistungen Dritter bezahlt werden. § 651r Abs. 1 Satz 1 BGB wird richtlinienkonform dahin auszulegen sein, dass auch diese Positionen erfasst sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Reise stehen.

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