ZRI 2025, 272
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz (§ 73c StGB) schließt die Verhängung einer Schadenswiedergutmachungsauflage gem. § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB, gerichtet auf denselben Betrag mit dem Ziel, Tatbeute einzuziehen, aus.
2. Der Gesetzeszweck streitet nicht für eine Parallelität der beiden Instrumente, die die benannten systematischen Friktionen ignorierte.
3. Die systematischen Friktionen können – unter Beachtung des Gesetzgeberwillens – nur durch einen Vorrang der Einziehung aufgelöst werden.
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