ZRI 2025, 265
Leitsätze der Redaktion:
1. a) Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel voraus, sondern knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen.
b) Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit juristischer Personen ist auf das Verhalten der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen abzustellen.
2. a) Eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist auch dann gegeben, wenn er einem unzuverlässigen Dritten maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten.
b) Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist.
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist derjenige der letzten Behördenentscheidung.
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