ZRI 2025, 259
Leitsätze der Redaktion:
1. Es bedarf im Eilrechtsschutz grundsätzlich einer Gegenüberstellung der verfügbaren Zahlungsmittel (Kreditmittel eingeschlossen) und der binnen dreier Wochen flüssig zu machenden Aktiva einerseits sowie der fälligen und eingeforderten, also nicht gestundeten Verbindlichkeiten sowie der in den nächsten drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten andererseits, um eine erhebliche Liquiditätslücke darzulegen.
2. Zahlungseinstellung sowie sodann Zahlungsunfähigkeit können ebenso allein auf Indizien gestützt werden.
3. Geht es um die Glaubhaftmachung der drohenden Insolvenz, so reichen eidesstattliche Versicherungen regelmäßig nicht aus. Es bedarf überdies der Substantiierung durch Urkundsvorlage.
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