ZRI 2025, 251
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung ist als Veräußerungsvorgang i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu werten.
2. Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Grundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und durch die Zwangsversteigerung ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erzielt, ist die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer eine „in anderer Weise“ durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsvollstreckungsrechtlich beschlagnahmt war.
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