ZRI 2025, 246

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, §§ 38, 87; FGO § 69 Abs. 3, 6, § 128 Abs. 1; ZVG § 30d Abs. 4Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen AdV-Antrag im vorläufigen Insolvenzverfahren InsO§ 21 InsO§ 38 InsO§ 87 FGO§ 69 FGO§ 128 ZVG§ 30d BFH, Beschl. v. 01.10.2024 – VIII B 121/23 (AdV) (FG Kassel)BFHBeschl.1.10.2024VIII B 121/23 (AdV)FG Kassel

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entfällt, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt oder eingestellt ist und dieser nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt (Anschluss an BFH, Beschl. v. 1. 8. 2012 – V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013).
2. Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grund während eines Beschwerdeverfahrens gegen einen die AdV ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts, ist der Beschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass der AdV-Antrag als unzulässig abgelehnt wird.

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