ZRI 2025, 237
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Auflösung der GmbH (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) führt nicht zu ihrer Löschung; sie besteht vielmehr unverändert fort. Lediglich ihr Zweck ist nun durch den der Liquidation überlagert, ohne dass dies jedoch in der Regel das (sofortige) Ende der Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft bedeutet.
2. Auch während des Abwicklungs- bzw. Liquidationszeitraums können werbende, d. h. aktive am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilhabende Tätigkeiten im Rahmen des Liquidationszweckes vorgenommen werden.
3. Ist der Insolvenzschuldner zur Auskunft verpflichtet, hat diese Verpflichtung während des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter zu erfüllen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Abrechnungsansprüche in tatsächlicher Hinsicht allein von dem Schuldner erbracht werden können oder kein Bezug zur Masse besteh (kein Vermögensanspruch i. S. v. § 38 InsO).
4. a) Dient der unselbständige Auskunftsanspruch der Vorbereitung einer Forderung, die ihrerseits Bezug zur Masse hat, ist der Verwalter zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.
b) Der Verwalter kann sich nicht darauf berufen, ihm sei die Auskunft mangels eigener Erkenntnisse nicht möglich. Er muss grundsätzlich die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Prüfungen anstellen und notfalls seinerseits Auskünfte des zu deren Erteilung verpflichteten Schuldners einholen.
5. Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen einerseits und das schutzwürdige Interesse des Auskunftsberechtigten andererseits müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es um die Pflicht des Verwalters zur Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb geht, an denen er selbst nicht beteiligt war.
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