ZRI 2024, 212
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Publikums-KG, deren Komplementäre verstorben sind, ist selbst dann insolvenzfähig, wenn sie aufgelöst ist. Rechtsfähige Personengesellschaften enden nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern bestehen bis zur Vollbeendigung als Verbände in Liquidation weiter. Dies ergibt sich aus § 142 HGB n. F.: Diese Norm erklärt die Möglichkeit der Fortsetzung der aufgelösten, aber noch nicht vollbeendeten Gesellschaft nun ausdrücklich zur Regel.
2. In der Literatur wird bislang nicht diskutiert, ob eine nach Ausscheiden des letzten Komplementärs aufgelöste Kommanditgesellschaft, bestehend nur noch aus Kommanditisten, in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 InsO fällt. Normzweck des § 19 InsO ist der präventive Gläubigerschutz. Dieses präventiven Gläubigerschutzes bedarf es auch bei einer komplementärlosen, aufgelösten Kommanditgesellschaft, da der Haftungsdurchgriff auf den Nachlass des zuletzt verstorbenen Komplementärs durch seine Erben nach Maßgabe des § 1975 BGB beschränkbar ist.
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