3. In zivil- und insolvenzrechtlicher Hinsicht genügt zur Begründung eines auf Leistung gerichteten Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 283 StGB eine lediglich abstrakte Gefährdung der Gläubigerinteressen nicht, sondern ist eine konkrete Rechtsgutsverletzung erforderlich. Bei vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung getätigten masseverkürzenden Barabhebungen ist diese bereits zum Zeitpunkt der Barabhebungen eingetreten, weil durch die Barabhebungen ein alsbaldiger Zugriff möglicher Gläubiger auf diese Vermögenswerte jedenfalls bereits erheblich erschwert worden ist, was für die Tatbestandserfüllung des § 283 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB genügt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. 1. 2013 – 1 StR 234/12, Rz. 5). Bereits hierdurch ist der Rechtsgrund des Schadensersatzanspruchs zumindest gelegt und die Forderung i. S. d. § 38 InsO damit begründet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Forderung gem. §§ 87, 174 ff. InsO nur noch durch Anmeldung zur Tabelle verfolgt werden, weshalb eine Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen ist.