ZRI 2024, 205
Leitsatz des Gerichts:
Es kann im Einzelfall eine datenschutzrechtlich zulässige Zweckänderung darstellen, wenn ein Rechtsanwalt durch Akteneinsicht erlangte Daten von Insolvenzgläubigern nutzt, um diese in einem Rundschreiben auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, selbst wenn er damit auch Akquisezwecke verfolgt.
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