ZRI 2023, 225
Leitsätze des Gerichts:
1. Zahlt der Schuldner nach dem Insolvenzantrag anfechtbar Einfuhrumsatzsteuer und nimmt in entsprechender Höhe einen Vorsteuerabzug vor, steht einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, dass nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Münster, Urt. v. 7. 12. 2021 – 15 K 3144/20 U, NZI 2022, 177) im Falle der Rückzahlung von geleisteter Einfuhrumsatzsteuer in Erfüllung eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs der vom Schuldner vorgenommene Vorsteuerabzug gem. § 17 Abs. 3 UStG in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum zu berichtigen ist, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist.
2. Die Durchsetzung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO wegen gezahlter Einfuhrumsatzsteuer ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen wäre, dass mit der Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer ein Vorsteuerabzugsberichtigungsanspruch gem. § 17 Abs. 3 UStG in gleicher Höhe entsteht (gegen OLG München, Beschl. v. 22. 12. 2021 – 5 U 4451/21 und OLG Hamburg Urt. v. 26. 4. 2022 – 11 U 67/21). Denn der Rückgewähreinwand („Dolo-agit-Einrede“) setzt voraus, dass die im Fall der Durchsetzung der Forderung entstehende Gegenforderung denselben Leistungsgegenstand betrifft. Das ist nur hinsichtlich der mit der Erfüllung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gem. § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wiederauflebenden Einfuhrumsatzsteuerschuld der Fall, nicht auch hinsichtlich der unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberichtigung berechneten Steuer im Besteuerungszeitraum.
3. Die Privilegierung aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG schützt lediglich sog. „Vertragsgläubiger“. Die Befriedigung oder Sicherung nicht vertraglich begründeter Verbindlichkeiten ist von vornherein einer Privilegierung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG nicht zugänglich.
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