ZRI 2023, 212
Leitsätze des Gerichts:
1. Zur Inanspruchnahme einer Anwaltssozietät auf Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung durch den geschäftsführenden Partner über die Möglichkeiten einer Unternehmenssanierung und wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen anlässlich dessen späterer Tätigkeit als Sanierungsgeschäftsführer im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens.
2. Hat es ein Rechtsanwalt gegenüber den – in den Schutzbereich des von der Gesellschaft erteilten Mandats einbezogenen – Gesellschaftern übernommen, diese zu den Möglichkeiten einer Unternehmenssanierung zu beraten, und empfiehlt er ihnen als eine von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens als „Königsweg“, so verbleibt die unternehmerische Entscheidung für oder gegen diesen Vorschlag grundsätzlich bei den Gesellschaftern und begründet ihr Vorwurf, dieser Rat habe sich in der Folge als wirtschaftlich nachteilig erwiesen, nicht ohne Weiteres eine anwaltliche Pflichtverletzung.
3. Tritt der geschäftsführende Partner einer Rechtsanwaltssozietät im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens als Sanierungsgeschäftsführer („CRO“) in die Geschäftsführung des Unternehmens ein, so sind in dieser Eigenschaft begangene Pflichtverletzungen, für die er als Organ Dritten gegenüber haftet, nur dem Unternehmen und nicht (auch) der Anwaltssozietät zuzurechnen.
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