ZRI 2022, 236

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrechtStaRUG § 38 Satz 1, § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 67 Abs. 3; InsO §§ 44, 254 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 1Zulässigkeit von verfahrensleitenden Hinweisen des Restrukturierungsgerichts StaRUG§ 38 StaRUG§ 46 StaRUG§ 48 StaRUG§ 63 StaRUG§ 67 InsO§ 44 InsO§ 254 ZPO§ 139 AG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 17.01.2022 – 61c RES 1/21AG HamburgHinweisbeschl.17.1.202261c RES 1/21

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Restrukturierungsgericht kann dem Schuldner im Rahmen der ihm nach § 38 Satz 1 StaRUG, § 139 Abs. 1 ZPO obliegenden Verfahrensleitung Hinweise erteilen. Das Gericht muss den Schuldner dabei auf Gesichtspunkte hinweisen, die der Schuldner erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat.
2. Ein solcher Hinweis ist insbesondere immer dann angezeigt, wenn es um rechtliche Fragen geht, die sinnvoll zwischen Gericht und Schuldner und ohne Einbeziehung der Gläubiger geklärt werden können. Demgegenüber ist die gerichtliche Vorprüfung, die gem. § 46 Abs. 3 StaRUG auch von Amts wegen erfolgen kann, in erster Linie dafür vorgesehen, Fragen zu erörtern, die sinnvoll nur unter Einbeziehung der planbetroffenen Gläubiger geklärt werden können; dies zeigt § 48 Abs. 1 StaRUG, der vorsieht, dass die von der Vorprüfungsfrage planbetroffenen Gläubiger anzuhören sind.
3. Nach diesen Maßstäben kann das Gericht im Rahmen der § 38 Satz 1 StaRUG, § 139 Abs. 1 ZPO insbesondere auf Mängel bei der Auswahl der Planbetroffenen und der Gruppenbildung hinweisen, die im Rahmen des vom Schuldner eingereichten Entwurfs des Restrukturierungsplans oder eines gem. § 10a InsO analog durchgeführten Vorgespräches ersichtlich werden und zu einer amtswegigen Versagung der Bestätigung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG führen können.
4. § 44 InsO ist im Restrukturierungsverfahren analog anwendbar. Das in § 44 InsO statuierte sog. Verbot der Doppelanmeldung beruht auf dem Gedanken, dass die Rückgriffsforderung des Bürgen und die Forderung des Gläubigers jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch sind und deshalb nicht nebeneinander geltend gemacht werden dürfen. Dieser Gedanke greift auch im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens. Dafür sprechen auch die wortgleichen Regelungen der § 67 Abs. 3 StaRUG und des § 254 Abs. 2 InsO. Durch einen Restrukturierungsplan werden – wie auch durch einen Insolvenzplan – die Rechte des Gläubigers gegen den Bürgen nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Bürgen in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

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