ZRI 2022, 232
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Vorgehen im Wege des erinnerungsähnlichen Rechtsbehelfs sui generis analog § 89 Abs. 3 InsO (AG Hamburg ZRI 2021, 738) ist nicht statthaft, wenn sich der antragstellende Insolvenzverwalter ausschließlich gegen die Verwertung eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts an einem Geschäftsanteil durch die Gläubigerin außerhalb der Vorschriften der Zwangsvollstreckung wendet. Im Falle einer solchen freihändigen Verwertung ist § 89 Abs. 3 InsO weder unmittelbar noch analog anwendbar, auch wenn sich der antragstellende Insolvenzverwalter auf ein Verwertungsrecht analog § 166 Abs. 1 InsO beruft.
2. § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO begründet allein eine Zuweisung der funktionellen Zuständigkeit für vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe im Hinblick auf insolvenzspezifische Einwendungen (AG Hamburg ZRI 2021, 738). Das Insolvenzgericht entscheidet insoweit kraft besonderer Zuweisung als „besonderes Vollstreckungsgericht“ (BGH ZVI 2004, 197 = NZI 2004, 278). Dies setzt aber voraus, dass für den Rechtsbehelf das Vollstreckungsgericht überhaupt zuständig ist. Die Zuweisung eines Rechtsstreits, der außerhalb der Insolvenz vor dem allgemeinen Prozessgericht geltend zu machen ist, ginge weit über diese Regelung hinaus und wäre mit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht zu vereinbaren.
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