ZRI 2022, 227
Leitsätze der Redaktion:
1. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus.
2. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist.
3. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind.
4. Die Nichtzahlung von Verbindlichkeiten an Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und an für die Betriebsfortführung wichtige Gläubiger sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stellen weitere mögliche Indizien dar.
5. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Insolvenzschuldner bestehenden Verbindlichkeiten nicht.
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