ZRI 2022, 217
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Anlegern kann auch in einer „gewissenlosen“ Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer gesehen werden.
2. Die Handlung eines „gewissenlosen“ Wirtschaftsprüfers kann unter anderem dann für den Eintritt des Schadens kausal sein, wenn diese in Prospekten ihren Niederschlag gefunden hat, die Grundlage der Anlageentscheidung waren.
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