ZRI 2021, 259
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Prüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht erstreckt sich auch darauf, ob in den zu bildenden Gruppen Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind.
2. Die Prüfung, ob der Insolvenzplan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, ist dem Insolvenzgericht hingegen verwehrt.
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