ZRI 2021, 249
Leitsatz des Gerichts:
Der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger hat ohne gesonderte Vereinbarung keinen Vergütungsanspruch gegen den einzelnen Anleihegläubiger.
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