ZRI 2026, 207
Leitsätze des Gerichts:
1. Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches „isoliertes“ Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der Senatsurteile v. 17. 11. 2009 – XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 = ZfIR 2010, 135, Rz. 28 und v. 12. 1. 2010 – XI ZR 37/09, WM 2010, 308, Rz. 37).
2. § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.
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