ZRI 2026, 199
Leitsätze der Redaktion:
1. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit § 25 Abs. 2 InsO „möglichst vermieden werden, daß nach dem Rückfall der Verfügungsbefugnis auf den Schuldner aus der Zeit der vorläufi-ZRI 2026, 200gen Insolvenzverwaltung noch Verbindlichkeiten offenstehen, über deren Erfüllung dann Streit entstehen könnte“.
2. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Norm den Zweck verfolgt, eine sachgerechte Beendigung der vorläufigen Verwaltung zu ermöglichen.
3. Der Schutzzweck des § 25 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht darauf, den Gläubigern als eigene Anspruchsgrundlage zu dienen oder sie vor einem Forderungsausfall zu schützen.
4. Die von § 25 Abs. 2 InsO erfassten Gläubiger sind weder Massegläubiger eines ggf. später auf Grundlage eines anderen Insolvenzantrags eröffneten Verfahrens noch solche, denen das vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwaltete Vermögen als Sondermasse eigener Art exklusiv haftet.
5. Es besteht die Möglichkeit, mehrere Insolvenzantragsverfahren nach § 4 InsO i. V. m. § 147 ZPO zum Zwecke der gemeinsamen Eröffnung zu verbinden. § 147 ZPO setzt aber allgemein voraus, dass die zu verbindenden Verfahren anhängig sind.
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