ZRI 2026, 197

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtZPO § 51 Abs. 1, §§ 263, 511 Abs. 2 Nr. 1, § 533 Nr. 1; Brüssel Ia-VO § 17 Abs. 1c, § 18 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1Parteiwechsel auf Klägerseite ZPO§ 51 ZPO§ 263 ZPO§ 511 ZPO§ 533 Brüssel Ia-VO§ 17 Brüssel Ia-VO§ 18 BGB§ 158 OLG München, Urt. v. 19.01.2026 – 17 U 966/24 e (LG München I)OLG MünchenUrt.19.1.202617 U 966/24 eLG München I

Leitsätze der Redaktion:

1. Prozessanträge sind danach auszulegen, was im Zweifel gewollt, nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht.
2. Mithin sind Erklärungen als Zurückweisungsanträge betreffend den Parteiwechsel auf Klägerseite für den Fall auszulegen, dass das Klagebegehren der Neuklägerin aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben sollte.
3. Ist der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, kommt eine erneute Aufnahme grundsätzlich erst einmal ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 85, 86, 180 Abs. 2 InsO in Betracht. Das muss auch für die Unterbrechung durch ein ausländisches Insolvenzverfahren gelten.
4. Für eine gewillkürte Parteiänderung auf Klägerseite in der Berufungsinstanz sind in entsprechender Anwendung des § 263 ZPO Parteiwechselerklärungen des alten und des neuen Klägers erforderlich. Auch die Zustimmung des Beklagten ist nötig, doch kann diese entfallen, wenn das Gericht den Parteiwechsel für sachdienlich erachtet.
5. Auf die Ungewissheit einer materiellrechtlich wirkenden Endentscheidung des Gerichts zu Lasten der Neuklägerin kann diese sich nicht berufen. Dieses Risiko ist sie mit der Ermächtigung der Altklägerin zur Prozessführung bereits vor Klageerhebung eingegangen.

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