ZRI 2026, 183

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 130 Abs. 1, §§ 133, 129Anfechtung wegen kongruenter Deckung und wegen Vorsatzes InsO§ 130 InsO§ 133 InsO§ 129 OLG Schleswig, Urt. v. 04.02.2026 – 9 U 27/24 (LG Lübeck)OLG SchleswigUrt.4.2.20269 U 27/24LG Lübeck

Leitsätze der Redaktion:

1. Auch wenn die Insolvenzschuldnerin mit den Zahlungen fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten getilgt hat, liegt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, die für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO genügt, weil die Zahlungen die Aktivmasse der Insolvenzschuldnerin verkürzt und in dieser Höhe die Befriedigungsaussichten der Gläubiger reduziert haben.
2. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen.
3. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist.
4. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge, sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils, erkannt und gebilligt hat. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen.
5. Ein derartiger Bevorzugungsgwille ist zu bejahen, wenn der Schuldner die hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten bestehende Chancengleichheit zwischen den Gläubigern beeinträchtigt. Es geht um gleiche Zugriffschancen eines Gläubigers, sei es im Wege der Zwangsvollstreckung, sei es, wenn das Insolvenzverfahren unvermeidlich ist, durch eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
6. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden.
7. Sofern sich in casu keine Anzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin ergeben, kann nur auf ihre wirtschaftliche Lage abgestellt werden. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählt unter anderem die erkannte Zahlungsunfähigkeit.
8. Die Anfechtungsgegnerin kann sich mit Nichtwissen erklären, wenn ihr vom Verwalter Liquiditätsbilanzen ohne ergänzende Vorlage von Unterlagen präsentiert worden sind und die Anfechtungsgegnerin außerhalb des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin stand.

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