Art. 8 Abs. 2 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2006/783 des Rates vom 6. 10. 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen ist im Licht von Art. 17 Abs. 1 GRCh dahin auszulegen, dass die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat in Bezug auf eine Immobilie ergangen ist, die den „Ertrag“ aus einer Straftat gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. e dieses Rahmenbeschlusses darstellt, mit der Begründung versagen kann, dass die Rechte eines Hypothekengläubigers aufgrund seiner Eigenschaft als „gutgläubiger Dritter“ i. S. d. besagten Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Vollstreckung dieser Entscheidung entgegenstehen, wenn auf diesen Gläubiger im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Zwangshypothek an der betreffenden Immobilie eingetragen worden war, bevor das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde, wobei es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu klären, ob der besagte Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen im Vollstreckungsmitgliedstaat der Vollstreckungstitel, welcher der Hypothekenforderung zugrunde liegt, erteilt wurde, als „gutgläubig“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.