ZRI 2026, 155

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 AufsätzeBenedict Kebekus*

„Double Dip“ – Zulässiges Mittel zur Quotenaufbesserung in der Insolvenz?

Im November 2025 hat der Bundesgerichtshof sein mit Spannung erwartetes Urteil in Sachen Wirecard verkündet und entschieden, dass Aktionäre mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegenüber der insolventen Aktiengesellschaft keine einfachen Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 InsO sind (ZRI 2025, 1170). Unterdessen beschäftigt die Gerichte im Rahmen des Wirecard-Komplexes auch eine weitere Verteilungsfrage, die sich je nach Ausgang ungleich stärker auf die Finanzierungspraxis in Deutschland auswirken könnte als die nunmehr entschiedene Einordnung der Aktionärsansprüche. Die Rede ist von sog. Double-Dip-Strukturen, die es Finanzgläubigern mithilfe rechtlich verschiedener Forderungen, die im Kern jedoch auf dieselbe Finanzierung zurückzuführen sind, erlauben könnten, bei der Verteilung der Insolvenzmasse doppelte Berücksichtigung zu finden.
Reinhard Bork hat sich kaum überraschend und seiner Zeit voraus bereits im Jahr 2010 ausführlich zu einer ähnlichen Fragestellung im Zusammenhang mit der akzessorischen Haftung eines gemeinsamen Komplementärs mehrerer Kommanditgesellschaften eingelassen, die für eine Finanzierung der Gruppe einen Schuldbeitritt erklärt hatten.1 Vielleicht interessieren den Jubilar und Doktorvater des Verfassers daher auch die nachstehenden Überlegungen zur mehrfachen Berücksichtigung von Forderungen aus einem einheitlichen Finanzierungsvorgang, die sich vor dem Hintergrund jüngerer Entwicklungen in der Praxis in nunmehr etwas abgewandelter Form ergeben.
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt bei KebekusPartner Rechtsanwälte PartG mbB, Düsseldorf. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.
1
1)
Bork, KTS 2010, 21. In der Insolvenz des Komplementärs sei demnach auf jede einzelne Forderung, die die Kreditgeberin gegenüber den ebenfalls insolventen, gesamtschuldnerisch mithaftenden Tochtergesellschaften und damit über § 161 Abs. 2 HGB, § 128 Satz 1 HGB a. F. auch gegenüber dem gemeinsamen Komplementär habe, die Insolvenzquote an den Insolvenzverwalter der jeweiligen Tochtergesellschaft (§ 93 InsO) auszuschütten.

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