ZRI 2025, 197
Leitsätze des Gerichts:
1. Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in der Berufungsschrift allenfalls konkludent eine Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung und führt er hierfür keine Umstände an, muss er mit einer Ablehnung des Fristverlängerungsantrags rechnen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. 11. 2021 – VIII ZB 70/20, MDR 2022, 184, Rz. 18).
2. In einem solchen Fall ist es Sache des Prozessbevollmächtigten, von sich aus bei Gericht rechtzeitig nachzufragen, ob die Frist möglicherweise dennoch verlängert worden ist, so dass er andernfalls noch vor Fristablauf die Berufungsbegründung oder einen begründeten Verlängerungsantrag einreichen kann (Fortführung von BGH, Beschl. v. 18. 7. 2007 – IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583, Rz. 8; BGH, Beschl. v. 14. 11. 2023 – XI ZB 10/23, Rz. 15).
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