ZRI 2024, 166
Leitsatz des Gerichts:
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gebühren eines vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts richtet sich auch dann nach dem Wert der Insolvenzmasse, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger gestellt worden war und dieser den Antrag noch vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückgenommen hat. § 58 Abs. 2 GKG findet insoweit grundsätzlich keine Anwendung.
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