ZRI 2024, 166

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtRVG § 28 Abs. 1 Satz 1; GKG § 58; InsO § 35Festsetzung des Gegenstandswerts nach Wert der Insolvenzmasse RVG§ 28 GKG§ 58 InsO§ 35 KG, Beschl. v. 07.11.2023 – 20 W 31/23 (LG Berlin)KGBeschl.7.11.202320 W 31/23LG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gebühren eines vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts richtet sich auch dann nach dem Wert der Insolvenzmasse, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger gestellt worden war und dieser den Antrag noch vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückgenommen hat. § 58 Abs. 2 GKG findet insoweit grundsätzlich keine Anwendung.

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