ZRI 2024, 160
Leitsatz der Redaktion:
Das Gericht am Sitz der Gesellschaft ist nach § 29 Abs. 1 ZPO dann örtlich zuständig, wenn der Erfüllungsort für den Anspruch des Gläubigers gegen die Kommanditgesellschaft, für den der Kommanditist auf Haftung in Anspruch genommen wird, ebenfalls am Sitz der Gesellschaft zu verorten ist.
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