ZRI 2024, 152

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 129 Abs. 1, § 134Vergleich als Verzicht auf Gegenleistung InsO§ 129 InsO§ 134 OLG Braunschweig, Urt. v. 28.12.2023 – 9 U 103/22 (nicht rechtskräftig; LG Braunschweig)OLG BraunschweigUrt.28.12.20239 U 103/22nicht rechtskräftigLG Braunschweig

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners liegt vor, wenn dieser eine vermögensmindernde Rechtshandlung vornimmt, der keine die Minderung kompensierende Leistung des Empfängers gegenübersteht.
2. Bei einem Vergleich kommt es nicht auf den objektiven Wert einer auszutauschenden Leistung an; vielmehr kann bereits das ZRI 2024, 153einem Vergleich immanente gegenseitige Nachgeben einen Verzicht des Gläubigers und damit eine Gegenleistung darstellen.

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