ZRI 2023, 175
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Antrag auf Feststellung eines Gruppengerichtsstands ist auch zulässig, wenn das antragstellende gruppenangehörige Schuldnerunternehmen die in § 3a Abs. 1 Satz 2 InsO regelhaft statuierte Schwelle des Anteils von Unternehmensgruppen-Arbeitnehmern unterschreitet, aber nicht offensichtlich untergeordnete Bedeutung hat, indem z. B. die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt und eine gruppeninterne Leitungsfunktion dargelegt sind.
2. Solange nicht klar ist, ob ausländische gruppenangehörige Unternehmen den Mittelpunkt ihres hauptsächlichen Interesses auch im hiesigen Inland haben, sind sie von der Feststellungswirkung auszunehmen.
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