ZRI 2023, 159
Leitsätze der Redaktion:
1. Entsteht eine Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger gem. § 91 Abs. 1 InsO kein Recht mehr zulasten der Masse erwerben.
2. Nur wenn der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen oder gepfändeten Forderung erlangt hat, ist die Abtretung oder Pfändung insolvenzfest.
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