ZRI 2023, 153
Leitsatz des Gerichts:
Die Gebühr nach Ziff. 2340 KV GKG fällt auch an, wenn ein schriftliches Nachtragsverfahren nach § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO darauf beruht, dass der Insolvenzverwalter eine rechtzeitige Anmeldung eines Gläubigers nicht innerhalb der Frist in die Insolvenztabelle eingetragen hat. Gebührenschuldner ist der anmeldende Gläubiger.
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