ZRI 2021, 197
Leitsatz der Redaktion:
Das rechtliche Interesse eines am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten auf Einsicht in die Insolvenzakte ist zu bejahen, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen durch den Antragsteller benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird.
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