ZRI 2026, 152

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 Literatur

Mohrbutter, Harro/Ringstmeier, Andreas/Meyer, Stefan (Hrsg.), Handbuch Insolvenzverwaltung

11. Aufl., 2026, Carl Heymanns Verlag, LXXXVI und 2.311 S., 229 €, ISBN 978-3-452-30412-4
 
Ein Klassiker präsentiert sich im modernen Gewand. 1958 erschien erstmals der von Jürgen Mohrbutter und Heino Haarmann verfasste „Leitfaden für Vergleichs- und Konkursverwalter“, aus dem dann ab der 1982 publizierten 4. Auflage das heutige „Handbuch Insolvenzverwaltung“ wurde. Hatte Jürgen Mohrbutter dieses Handbuch zunächst nur zusammen mit seinem Sohn, dem heutigen Mitherausgeber Harro Mohrbutter, verfasst, wird die jetzige 11. Auflage von 49 Autorinnen und Autoren, davon 23 neu hinzugekommenen, getragen, die sich ausschließlich aus Justiz, Insolvenzverwaltung und Anwaltschaft rekrutieren.
Gegliedert ist das Werk weiterhin – wie seit der 8. Auflage 2007 – in drei Abschnitte. Der erste, etwa die Hälfte des Buches ausmachende Teil ist ganz allgemein dem Insolvenzverfahren gewidmet (Kapitel 1-21). Hier werden nach einer sehr informativen Einleitung der Gang des Insolvenzverfahrens und seine wesentlichen Institutionen behandelt, angefangen bei Aus- und Absonderung, Anfechtung und Aufrechnung bis hin zu besonderen Konstellationen wie dem Insolvenzplan und der Eigenverwaltung. Spezielle Kapitel sind der Konzern- und der Verbraucherinsolvenz sowie der Restschuldbefreiung gewidmet. Zwei Kapitel zu Nachlass- und zu grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren schließen diesen Teil ab.
Eine Stärke des Handbuchs war schon immer sein „Besonderer Teil“, der zunächst in dem mit „Praxis der Insolvenzverwaltung“ überschriebenen zweiten Abschnitt in den Blick genommen wird. Hier finden sich – im Aufbau teilweise etwas überraschend – wichtige allgemeine Themen wie die Organe des Insolvenzverfahrens (Kapitel 22) sowie deren Haftung (Kapitel 34) und Vergütung (Kapitel 35), die Betriebsfortführung (Kapitel 23), die Insolvenzmasse und ihre Verwertung (Kapitel 24) und die Masseverbindlichkeiten (Kapitel 32). Vor allem aber wird in ihm das Schicksal besonderer Rechtsverhältnisse in der Insolvenz behandelt. Namentlich geht es hier um insolvenzspezifische Aspekte des Immobiliarsachenrechts (Kapitel 25), des Urheberrechts, des Patentrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes (Kapitel 26), des Gesellschaftsrechts (Kapitel 27), des Bankrechts (Kapitel 28), des Arbeitsrechts (Kapitel 29, 30) und des Steuerrechts (Kapitel 31). Neu hinzugekommen sind hier Kapitel zum Datenschutzrecht (Kapitel 33), zur Sanierung (einschließlich der nach dem StaRUG, Kapitel 36) und dem Recht der Kryptowerte (Kapitel 37).
Der dritte Abschnitt widmet sich branchenspezifischen Besonderheiten. Hier werden spezielle insolvenzrechtliche Probleme der Insolvenz von Pflegeeinrichtungen (Kapitel 38), des Baugewerbes (Kapitel 40), der Personaldienstleister (Kapitel 42), der Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter (Kapitel 44) sowie der Handelsvertreter und der von ihnen vertretenen Unternehmen (Kapitel 45) behandelt. Außerdem geht es um die Rechtsstellung bestimmter Vertragspartner und Gläubigergruppen in der Insolvenz der anderen Seite, namentlich der Lieferanten-/pools und der Warenkreditversicherer (Kapitel 43). Neu sind hier die Kapitel zur Krankenhausinsolvenz (Kapitel 39), zur Insolvenz von Automotive- und Retailunternehmen (Kapitel 46) sowie zu den Anleihegläubigern (Kapitel 41).
Das besondere Merkmal dieses Handbuchs ist der starke Praxisbezug. In nahezu allen Kapiteln werden besondere praktische Herausforderungen für die Insolvenzverwaltung beschrieben und es werden dazu hilfreiche Lösungsvorschläge angeboten. Dazu drei Beispiele: Nach § 13 Abs. 2 Satz 7 InsO ist einem Insolvenzantrag des Schuldners die Erklärung beizufügen, dass die in ihm enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Wer muss diese Erklärung abgeben, wenn der Schuldner unter Betreuung steht? Da es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung handelt, kommt eine Stellvertretung nicht in Betracht. Lissner vertritt daher bei § 13 Rz. 18 zutreffend die Auffassung, dass sich sowohl der Betreuer (über dessen Wissen) als auch der Betreute (über sein Wissen) erklären muss, sofern es keine Hinweise gibt, dass der Betreute tatsächlich nicht in der Lage ist, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Im Zusammenhang mit der Warenkreditversicherung wird von Mull/Jansen hervorgehoben, dass der Versicherungsschutz maßgeblich davon abhängt, dass der Versicherungsnehmer (Lieferant) mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Dazu werden bei § 43 Rz. 22 ff. wertvolle Hinweise gegeben. Sie betreffen nicht nur die versicherungsvertragsrechtliche Seite (insbesondere Rz. 24 f. zur sog. „Bemühensklausel“), sondern auch die zivilrechtliche Umsetzung bis hin zu dem Rat, sich die Anerkennung der Eigentumsvorbehaltsrechte vom Kunden ausdrücklich zusichern zu lassen (Praxistipp Rz. 27).
Im 44. Kapitel über Speditionen und das Transportwesen befasst sich Ringstmeier bei Rz. 63 ff. auch mit der Abwicklung von Schadensfällen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung. Hier resultieren im Zusammenhang mit Schadensversicherungen besondere Probleme aus § 110 VVG. Dazu wird nicht nur besonders darauf eingegangen, welche Pflichten und Obliegenheiten den Insolvenzverwalter im Verhältnis zum Versicherer treffen (Rz. 68 f.), sondern es wird auch geraten, dem Geschädigten den Anspruch gegen den Versicherer gemäß § 170 Abs. 2 InsO zur Verwertung freizugebe. So soll das Risiko vermieden werden, dass einerseits die Masse an den Geschädigten zahlen muss, andererseits aber die Leistungsklage gegen den Versicherer verliert (Rz. 70 f.).
In dem umfangreichen Kapitel 22 über die Verfahrensorgane bieten übrigens Voigt-Salus/Pape bei Rz. 383 eine ausgesprochen nützliche Mustergeschäftsordnung für Gläubigerausschüsse an. Die Herausgeber sollten prüfen, ob sich solche Handreichungen für die Praxis nicht auch an anderen Stellen anbieten. Unbeschadet dessen kann freilich schon jetzt kein Zweifel sein, dass sich dieses bewährte Werk auch in seiner Neuauflage in glänzender Verfassung zeigt.
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Reinhard Bork, Hamburg

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