ZRI 2026, 145
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag i. S. d. § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG ist – wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag – nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen.
2. Bei einer Mitunternehmerschaft müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung i. S. d. § 3a Abs. 2 EStG bezogen auf die Gesellschaft vorliegen.
3. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. BFH, Beschl. v. 9. 8. 2024 – X B 94/23, BStBl II 2025, 145 = ZRI 2024, 769, Rz. 20; BFH, Beschl. v. 27. 11. 2020 – X B 63/20, ZRI 2021, 727, Rz. 7).
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