ZRI 2026, 143
Leitsätze der Redaktion:
1. Die gesetzgeberische Wertung des § 51b GmbHG geht dahin, den Verfolg von Informationsansprüchen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ganz im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusiedeln, und keinesfalls in einem Zivilverfahren vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit.
2. Die Beteiligten des Informationserzwingungsverfahrens haben grundsätzlich die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen (§ 51b Satz 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, § 99 Abs. 1 AktG i. V. m. §§ 49 ff. FamFG).
3. Eine hilfsweise Erledigterklärung ist unzulässig.
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