ZRI 2026, 141
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens fehlt, wenn Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner nicht in Betracht kommen, etwa weil dieser nicht passivlegitimiert ist.
2. Gegen den Haftpflichtversicherer eines in Nordrhein-Westfalen gelegenen Krankenhauses besteht im Fall der Insolvenz des Trägers kein Direktanspruch des geschädigten Patienten aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG, weil weder § 34 KHGG NRW noch eine andere Rechtsvorschrift eine Pflicht des Krankenhausträgers zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung begründet.
3. Der Patient kann allerdings gem. § 110 VVG abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Krankenhausträgers gegen den Haftpflichtversicherer verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Insolvenzverwalter und ist gegenüber diesem geltend zu machen.
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