ZRI 2026, 141

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtVVG § 115 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 110; KHGG NRW § 34b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2Kein Direktanspruch (Patient) gegen Haftpflichtversicherer eines Klinikums in NRW bei Insolvenz des Trägers VVG§ 115 VVG§ 110 KHGG NRW§ 34b OLG Köln, Beschl. v. 03.12.2025 – I-5 W 32/25 (LG Köln)OLG KölnBeschl.3.12.2025I-5 W 32/25LG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens fehlt, wenn Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner nicht in Betracht kommen, etwa weil dieser nicht passivlegitimiert ist.
2. Gegen den Haftpflichtversicherer eines in Nordrhein-Westfalen gelegenen Krankenhauses besteht im Fall der Insolvenz des Trägers kein Direktanspruch des geschädigten Patienten aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG, weil weder § 34 KHGG NRW noch eine andere Rechtsvorschrift eine Pflicht des Krankenhausträgers zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung begründet.
3. Der Patient kann allerdings gem. § 110 VVG abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Krankenhausträgers gegen den Haftpflichtversicherer verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Insolvenzverwalter und ist gegenüber diesem geltend zu machen.

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