ZRI 2026, 127
Leitsätze des Gerichts:
1. Um eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung zu vollziehen, die auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist (Handlungsverfügung), muss der Gläubiger dem Schuldner innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO den Titel im Parteibetrieb zustellen lassen und beim Prozessgericht einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellen.
2. Für die Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung reicht ein Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme gem. § 887 Abs. 1 ZPO aus. Ein zusätzlicher Antrag auf Verurteilung ZRI 2026, 128des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gem. § 887 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich.
3. Die Zustellung des Vollstreckungsantrags des Gläubigers gem. § 887 Abs. 1 ZPO an den Schuldner durch das Prozessgericht ist für die Wirksamkeit der Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung nicht erforderlich.
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