ZRI 2026, 122

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 180, 182Feststellungen zur Insolvenztabelle InsO§ 180 InsO§ 182 BGH, Beschl. v. 11.12.2025 – IX ZR 99/23 (OLG München)BGHBeschl.11.12.2025IX ZR 99/23OLG München

Leitsätze der Redaktion:

1. § 182 InsO gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.
2. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Beschwer ist dabei die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
3. Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO), bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse.
4. Glaubhaft gemacht ist die Höhe der Beschwer, wenn anhand der Mittel der Glaubhaftmachung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Quote erreicht ist.

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