ZRI 2026, 117
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn ein Gericht in einer Beschwerdesache gem. § 568 Satz 1 ZPO willkürlich durch Einzelrichter entscheidet, obwohl der Rechtsstreit gem. § 568 Satz 2 ZPO zwingend auf die Kammer hätte übertragen werden müssen.
2. Die Frage, ob ein Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht analog § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO hat, wenn nicht sein Antrag, sondern der der Gläubigerversammlung (Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters) abgelehnt worden ist, hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
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