Ein wesentlicher Vermögensgegenstand von Arbeitnehmern ist der pfändbare Teil ihrer Lohn- und Gehaltsansprüche. Häufig ist dies die einzige werthaltige Sicherheit, die es ihnen ermöglicht, überhaupt einen Kredit zu erhalten. Über diese Ansprüche wird dann im Wege der Vorausabtretung zu Gunsten des Gläubigers verfügt. In anderen Fällen wird der Anspruch im Wege der Einzelvollstreckung gepfändet. Werthaltig wird die Sicherheit bzw. das Pfandrecht durch die fortlaufende Erbringung der Arbeitsleistung. Fällt diese in den Anfechtungszeitraum, unterliegt der in diesem Zeitraum erwirtschaftete pfändbare Teil des vorab abgetretenen oder gepfändeten Lohnanspruchs, soweit nicht bereits die Vollstreckungssperre nach § 88 InsO eingreift, der Insolvenzanfechtung. Dies wird von Inkassounternehmen und einigen Kreditinstituten zunehmend mit dem Argument in Frage gestellt, dass die Abtretung der Lohnansprüche die Gläubiger nicht benachteilige, weil die Arbeitsleistung als solche keinen pfändbaren Vermögenswert darstelle. Dieser These wird nachfolgend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH nachgegangen.