ZRI 2025, 161
Leitsätze der Redaktion:
1. Die strittige Beitragsforderung ist eine Masseschuldforderung (Masseverbindlichkeit). Sie war durch Bescheid festzusetzen, da für Masseverbindlichkeiten die Einschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KAG i. V. m. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, § 87 InsO nicht gelten.
2. Handelt es sich bei der Beitragsforderung um eine solche nach § 38 InsO, darf der Beitragsgläubiger insoweit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Abgabenbescheide grundsätzlich nicht mehr erlassen.
3. Eine sachliche Beitragspflicht für einen Anschlussbeitrag entsteht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Für das Entstehen notwendig ist hiernach nicht allein die Herstellung der Entwässerungsanlage und die Anschlussmöglichkeit des jeweiligen Grundstücks.
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