ZRI 2025, 149

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungRestrukturierungsrecht StaRUG § 6 Abs. 1, 2, §§ 60, 63, 64,Zu den Negativ-Voraussetzungen des bestätigungsbedürftigen Restrukturierungsplans nach § 63 StaRUG StaRUG§ 6 StaRUG§ 60 StaRUG§ 63 StaRUG§ 64 AG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 RES 1243/24 (rechtskräftig)AG StuttgartBeschl.11.12.20246 RES 1243/24rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Planbestätigung ist immer dann erforderlich, wenn nicht 100 % der Planbetroffenen zustimmen. Stimmt auch nur ein Betroffener gegen den Plan, wird dieser nur verbindlich, wenn er bestätigt wurde.
2. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich allein auf die Rechtmäßigkeit des Plans, nicht auch auf dessen wirtschaftliche Zweckmäßigkeit.
3. Der Minderheitenschutzantrag erfordert grundsätzlich eine gehaltvolle Auseinandersetzung mit der Vergleichsrechnung des Schuldners nach § 6 Abs. 2 StaRUG.
4. Verfahrensrechtlich ist das Vorliegen der voraussichtlichen Schlechterstellung gem. § 39 Abs. 1 StaRUG von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich die gerichtliche Prüfung anlassbezogen allein auf die vom Antragsteller dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände beschränkt.
5. Das Beweismaß für die Tatsachen, die der Prognose der voraussichtlichen Schlechterstellung zugrunde zu legen sind, folgt den strengeren Anforderungen des § 39 Satz 1 StaRUG i. V. m. § 286 Abs. 1 ZPO.
6. a) Die Prüfung der Einhaltung des Schlechterstellungsverbots erfordert eine Vergleichsrechnung, wie sie aufgrund von § 6 Abs. 2 Satz 1 StaRUG auch Teil des Restrukturierungsplans sein muss.
6. b) Ein Anspruch auf einen „besseren“ Restrukturierungsplan besteht nicht.
6. c) Die Beachtung des Schlechterstellungsverbots gelingt je nach Höhe der Befriedigungsquote (wirtschaftliche Betrachtungsweise).
6. d) Vergleichsmaßstab ist das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmende sog. nächstbeste Alternativszenario zum Restrukturierungsplan.
7. a) Die Auswahl der Planbetroffenen (§ 8 Satz 2 Nr. 2 StaRUG) ist grundsätzlich sachgerecht, wenn die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und nach den Umständen angemessen erscheint.
7. b) Die Differenzierung ist angemessen, wenn sie zur Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
8. Ist die drohende Zahlungsunfähigkeit unlauter herbeigeführt, etwa durch mutwilliges Nichtstun oder Verzögerung der Sanierungsinitiative, so rechtfertigt dies nicht die Versagung der Planbestätigung nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG. Denn das Gericht prüft nur die Voraussetzungen für die Planbestätigung, nicht aber die Umstände, die zur drohenden Zahlungsunfähigkeit geführt haben.
9. Für eine zulässige gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung sind die Wahrung des Schlechterstellungsverbots (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) einerseits sowie die angemessene Beteiligung der Gruppe am Plan(mehr)wert andererseits (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) entscheidend.
10. Es gibt keinen Anspruch eines Gläubigers oder Aktionärs auf einen bestimmten Planinhalt. Somit besteht auch kein Anspruch aller Aktionäre darauf, als Planinvestor in Betracht gezogen oder gar ausgewählt zu werden. Die Ausgestaltung des Plans steht vielmehr im durch die Regelungen des StaRUG begrenzten Ermessen der restrukturierungsbedürftigen Gesellschaft.

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