ZRI 2025, 147
Leitsatz der Redaktion:
Der Insolvenzantrag einer Einzugsstelle aufgrund rückständiger Beitragsforderungen ist schlichtes hoheitliches Handeln, stellt also keinen Verwaltungsakt dar. Auch die Antragstellung erfordert eine fehlerfreie Ermessensausübung, unabhängig von den Insolvenzvoraussetzungen. Dass ein Insolvenzgrund vorliegt, ersetzt die danach notwendige Ermessensbetätigung nicht.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.