ZRI 2025, 135
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein anhängiger Prozess betrifft die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, wenn er (aus Sicht des eröffneten Insolvenzverfahrens) dazu dient, ein Recht des Gegners gegen die Verwertung (§§ 159 ff. InsO) zu schützen.
2. Der Aussonderung des Eigentums dient zum Beispiel eine Klage gegen die Masse auf Herausgabe gem. § 985 BGB oder auf Feststellung des Eigentums.
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