ZRI 2024, 112

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtEuInsVO 2015 Art. 19, 32, 33; ZPO § 767Anwendbarkeit des Art. 32 EuInsVO 2015 auf vor dem 31. 12. 2020 eingeleitete Verfahren EuInsVO 2015Art. 19 EuInsVO 2015Art. 32 EuInsVO 2015Art. 33 ZPO§ 767 OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 19.12.2023 – 3 U 1052/23 (LG Mainz)OLG KoblenzHinweisbeschl.19.12.20233 U 1052/23LG Mainz

Leitsätze des Gerichts:

1. Art. 32 EuInsVO 2015, der die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Insolvenzverfahren in den Mitgliedstaaten regelt, findet trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf in England durchgeführte Insolvenzverfahren weiterhin Anwendung, wenn diese vor dem Ablauf der Übergangszeit am 31. 12. 2020 eingeleitet wurden. „Einleitung“ des Insolvenzverfahrens meint dabei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2. Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines englischen Gerichts in einem vor dem 31. 12. 2020 eingeleiteten Insolvenzverfah-ZRI 2024, 113ren sind mithin ohne weitere Förmlichkeiten in Deutschland anzuerkennen. Dies gilt auch für eine in England erteilte Restschuldbefreiung. Diese stellt im englischen Bankruptcy Law eine Folge der Einstellungsentscheidung dar und wird daher von Art. 32 EuInsVO 2015 erfasst.
3. Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Mitgliedstaat, um ein „günstigeres Insolvenzrecht“ zu erlangen, ist als geschickte Gestaltung grundsätzlich legitim und verstößt für sich genommen noch nicht gegen den Ordre-public-Vorbehalt (Anschluss an EuGH, Urt. v. 11. 11. 2021 – Rs C-168/20). Die Behauptung des Gläubigers, der Schuldner habe einen Lebensmittelpunkt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur vorgetäuscht, reicht ebenso wie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus, um der dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung die Anerkennung in Deutschland zu versagen. Denn nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens hätte der Gläubiger vor englischen Gerichten gegen die Restschuldbefreiung vorgehen müssen und kann mit seinen Einwendungen im Rahmen der Anerkennung der Entscheidung nicht gehört werden (Anschluss an BGH, Urt. v. 10. 9. 2015 – IX ZR 304/13, ZVI 2016, 63 zu Art. 16, 25 EuInsVO 2000).
4. Die Frage, ob eine Forderung von einer im Ausland eingetretenen Restschuldbefreiung erfasst ist, ist von den deutschen Gerichten grundsätzlich nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 lit. k EuInsVO 2015 unter Anwendung des ausländischen – hier englischen – Rechts zu beantworten.

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