ZRI 2020, 147
Leitsatz des Gerichts:
Für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 InsO i. V. m. § 17 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrags ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Eine spätere – satzungsmäßige – Sitzverlegung ändert an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts (§ 4 InsO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht eröffnet, wenn nicht feststellbar ist, dass die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrags überhaupt noch wirtschaftlich aktiv ist. Wird dies von einem das Insolvenzverfahren verweisenden Amtsgericht ohne tragfähige Grundlage angenommen, kann der Verweisungsbeschluss unverbindlich sein.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.