ZRI 2021, 1063

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 17 Abs. 1, 2 Satz 2, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Satz 1, 2, § 140 Abs. 1, § 143 Abs. 1; EGInsO Art. 103j Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1Anfechtbarkeit von Überweisungen des Schuldners auf debitorisches Konto InsO§ 17 InsO§ 129 InsO§ 133 InsO§ 140 InsO§ 143 EGInsOArt. 103j ZPO§ 286 OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.07.2021 – 4 U 67/18 (LG Saarbrücken)OLG SaarbrückenUrt.15.7.20214 U 67/18LG Saarbrücken

Leitsätze des Gerichts:

1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim Anfechtungsgegner geführtes Konto können gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein.
2. Eine Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 Abs. 1 InsO kann zu bejahen sein, wenn die Aktiva des einen positiven Saldo aufweisenden Kontos, von dem das Geld überwiesen wird, vermindert wird, während das Konto, auf das überwiesen wird, im Soll ist.
3. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners i. S. d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 6. 5. 2021 – IX ZR 72/20, ZRI 2021, 645), der der Senat folgt, nicht schon allein dann zu bejahen, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 Abs. 1 InsO kannte. Es müssen zusätzliche Indizien dafür vorliegen, dass der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Von Bedeutung ist insoweit insbesondere das Ausmaß der zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestehenden Deckungslücke. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, ob der Schuldner einem seiner Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt. Aufgrund dieser Indizien wird der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz indiziert.
4. Zahlungsunfähigkeit kann gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO insbesondere bei einer Zahlungseinstellung angenommen werden. Diese ist im Einzelfall von einer bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen.
5. Das Wissen des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerleglich vermutet, wenn der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei der Vornahme der Rechtshandlung kannte. Dies gilt erst recht, wenn der Anfechtungsgegner die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.
6. Diese Voraussetzung kann bei einer Bank, bei der der Schuldner seine wesentlichen Konten führt und auf die der Schuldner Mittel von Konten bei anderen Banken überweist, dann zu bejahen sein, wenn die Empfängerbank die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt und nicht darlegt und beweist, dass sie gleichwohl aufgrund einer veränderten Tatsachengrundlage sicher davon ausgehen durfte, dass der Schuldner seine Zahlungen wieder aufgenommen hat.

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