ZRI 2021, 1063
Leitsätze des Gerichts:
1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim Anfechtungsgegner geführtes Konto können gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein.
2. Eine Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 Abs. 1 InsO kann zu bejahen sein, wenn die Aktiva des einen positiven Saldo aufweisenden Kontos, von dem das Geld überwiesen wird, vermindert wird, während das Konto, auf das überwiesen wird, im Soll ist.
3. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners i. S. d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 6. 5. 2021 – IX ZR 72/20, ZRI 2021, 645), der der Senat folgt, nicht schon allein dann zu bejahen, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 Abs. 1 InsO kannte. Es müssen zusätzliche Indizien dafür vorliegen, dass der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Von Bedeutung ist insoweit insbesondere das Ausmaß der zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestehenden Deckungslücke. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, ob der Schuldner einem seiner Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt. Aufgrund dieser Indizien wird der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz indiziert.
4. Zahlungsunfähigkeit kann gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO insbesondere bei einer Zahlungseinstellung angenommen werden. Diese ist im Einzelfall von einer bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen.
5. Das Wissen des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerleglich vermutet, wenn der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei der Vornahme der Rechtshandlung kannte. Dies gilt erst recht, wenn der Anfechtungsgegner die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.
6. Diese Voraussetzung kann bei einer Bank, bei der der Schuldner seine wesentlichen Konten führt und auf die der Schuldner Mittel von Konten bei anderen Banken überweist, dann zu bejahen sein, wenn die Empfängerbank die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt und nicht darlegt und beweist, dass sie gleichwohl aufgrund einer veränderten Tatsachengrundlage sicher davon ausgehen durfte, dass der Schuldner seine Zahlungen wieder aufgenommen hat.
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