ZRI 2021, 1060

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 35, 38, 80 Abs. 1, §§ 87, 170, 179; ZPO §§ 50, 51, 240, 794 Abs. 1 Nr. 4a, § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 5; UNÜ Art. II, IVVollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens InsO§ 35 InsO§ 38 InsO§ 80 InsO§ 87 InsO§ 170 InsO§ 179 ZPO§ 50 ZPO§ 51 ZPO§ 240 ZPO§ 794 ZPO§ 1025 ZPO§ 1061 ZPO§ 1062 BayObLG, Beschl. v. 18.11.2021 – 102 Sch 142/21BayObLGBeschl.18.11.2021102 Sch 142/21

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner erhoben worden und der Schiedsspruch über eine die Insolvenzmasse betreffende Gläubigerforderung ergangen, so hat das Fehlen der Prozessführungsbefugnis auf der Passivseite des Verfahrens die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge.
2. Gibt der Insolvenzverwalter durch Erklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner dessen selbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO frei, fällt insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Schuldner mit Wirkung ex nunc zurück. Zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Forderungen und bereits bestehende Verpflichtungen gehören weiter zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

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