ZRI 2025, 1270

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungSteuerrechtEStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB §§ 133, 157; InsO § 103 Abs. 2Mobiliarvermietung als der Besteuerung unterliegender Gewerbebetrieb EStG§ 15 EStG§ 20 BGB§ 133 BGB§ 157 InsO§ 103 FG Münster, Gerichtsbescheid v. 26.09.2025 – 12 K 619/21 EFG MünsterGerichtsbescheid26.9.202512 K 619/21 E

Leitsätze der Redaktion:

1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn diese Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Hinzu kommen muss als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
2. Den objektiven Tatbestand steuerbarer Vermietungseinkünfte verwirklicht, wer das betreffende Wirtschaftsgut entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt und in diesem Zusammenhang Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist.
3. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands kommt es mithin darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt hat und damit eine Vermietertätigkeit selbst (oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter) ausübt; nicht entscheidend ist demgegenüber, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist.
4. Für die Verfügung über Mobiliareigentum muss im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs klar erkennbar sein, welcher Gegenstand übereignet werden soll. Dem Bestimmtheitsgrundsatz wird indessen auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn es infolge der Wahl (§ 103 Abs. 2 InsO) einfacher, äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind.

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